Fischerprüfung

Änderung des Fischereigesetzes ST bezüglich der Fischereischeine in ST neu

Fischereischein
Am 09.03.2026 hat das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus und Forsten LSA einen Erlass bzgl. der anstehenden Änderungen des Fischereigesetzes sowie untergesetzlicher Regelungen erlassen.

Hierin heißt es:
Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Fischereigesetzes
Die Gesetzesänderung macht Folgeänderungen in verschiedenen untergesetzlichen
Regelungen erforderlich. Die Verkündung der Folgeänderungen ist ebenfalls zeitnah zu
erwarten.
Mit Inkrafttreten der Änderung des Fischereigesetzes sind die nachfolgend genannten Änderungen bereits anzuwenden.

Fischerprüfungsordnunq (FischPrüfO)

–  § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: Die Teilnahme an der Fischerprüfung ist ab vollendetem 11. Lebensjahr, anstatt ab vollendetem 13. Lebensjahr möglich.
–  § 15: Die Regelung zur Wahl der Prüfung wird mit der Gesetzesänderung gegenstandslos und daher aufgehoben.

Folglich dürfen ab sofort Kinder mit dem 11. Geburtstag die Prüfung ablegen und erhalten ab dem 12. Geburtstag den Fischereischein ausgestellt. Die Ausstellung ab dem 12 Geburtstag ergibt sich auf der Gesetzesänderung § 29 Abs. 1 „…Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres darf ausschließlich ein Friedfischfischereischein erteilt werden.“
In Sachsen-Anhalt können folgende Fischerprüfungen abgelegt werden:
Fischereischein
Friedfischfischereischein
Jugendfischereischein entfällt ab sofort.
Behinderten Fischereischein

Bitte die Gesetzesänderung beachten!

Zweites Gesetz zur Änderung des Fisxchereigesetzes

Wie erhalte ich einen Fischereischein?
Friedfischfischereischein
„§ 29
Friedfischfischereischein, Sonderfischereischein“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Personen, die das achte Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben. Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres darf ausschließlich ein Friedfischfischereischein erteilt werden.“

Fischereischein
Der Fischereischein ist in Sachsen-Anhalt ein staatliches Dokument.
Wer den Fischereischein erwerben möchte, muß vor dessen Erteilung an einem 30 Std. Pflichtlehrgang teilnehmen. Das ist die Zugangsvoraussetzung. Eine anschließende, bestandene, schriftliche und mündliche Prüfung berechtigen dann zur Beantragung des Fischereischeines des Landes Sachsen-Anhalt bei der jeweilig zuständigen Kreisverwaltung, Untere Fischereibehörde. Dieser wird in der Regel bundesweit, bei Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt, anerkannt.
Antragsformulare zur Anmeldung für die Fischerprüfung, können bei den jeweiligen Fischereibehörden der Landkreise erworben werden.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins am jeweiligen Gewässer erwächst aus dem Besitz des Fischereischeins nicht.
Die Prüfungsgebühr beträgt für Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahre 28,00 €, ab 18 Jahre sind 56,00 € zu entrichten.

Behinderten Fischereischein
Diesen Fischereischein können für erkrankte Menschen, welche nicht in der Lage sind eine Prüfung durch ihre Krankheit abzulegen, durch Eltern, Erziehungsberechtigte etc. mit dementsprechendem ärztlichem Attest bei der jeweiligen Fischereibehörde beantragt werden.
Das berechtigt den Inhaber, in Begleitung eines Fischereischeininhabers, zum Friedfischfang.

Die Kosten für den Behinderten-, Jugend-, Friedfisch- und Fischereischein werden durch eine Gebührenordnung geregelt. In Sachsen-Anhalt staffeln sich die Gebühren nach Alter und Gültigkeitsdauer. Es gibt ihn mit Gültigkeit von einem bis fünf Jahre.                     Darüber hinaus können der Behinderten-, Friedfisch-, und Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.

gebuehren-fischereischeine

Aktuelle Information für unsere Anglerschaft, welche die Prüfung zum Friedfischfischereischein ablegen!

Auf meine Anfrage bei der Oberen Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommern, bezüglich der Anerkennung des Friedfischfischereischein in diesem Bundesland, habe ich folgende Antwort erhalten.
Weitere Anfragen in den Bundesländern Brandenburg, Sachsen & Thüringen werden von mir noch getätigt. Ihr erhaltet dann die die betreffenden Antworten auf diesem Weg.

Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrter Herr Umpfenbach,
der Friedfischfischereischein aus Sachsen – Anhalt wird bei uns in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt. (Friedfische)
Mit diesem können sie die erforderlichen Fischereierlaubnisse für die Gewässer erwerben.
Falls Sie noch weiter Fragen haben können Sie sich gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Ortwin Schoder

Brandenburg
Hier die Antwort aus Brandenburg, Obere Fischereibehörde,
Sehr geehrter Herr Umpfenbach,
die Ausübung des Fischfangs mit der Friedfischhandangel ist im Land Brandenburg von der Fischereischeinpflicht befreit. Insoweit ist also eine Anerkennung des Friedfischfischereischeins des Landes Sachsen-Anhalt im Land Brandenburg nicht erforderlich und auch nicht maßgeblich.
Für die Ausübung der Friedfischangelei im Land Brandenburg ist die Entrichtung einer Fischereiabgabe erforderlich, des Weiteren wird natürlich die Friedfisch-Angelkarte für das jeweilige Gewässer benötigt.
Die in anderen Bundesländern ggf. bereits geleistete Fischereiabgabe wird im Land Brandenburg anerkannt, siehe hierzu auch § 22 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG). Der entsprechende Nachweis ist bei der Fischereiausübung mitzuführen.
Angelkarten für das betreffende Gewässer werden vom jeweiligen fischereilichen Bewirtschafter und den ggf. beauftragten Vertriebsstellen (Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern u. a.) ausgegeben. Der Erwerb der Austauschangelberechtigung für die Gewässer des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. durch Mitglieder des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. richtet sich nach der entsprechenden Vereinbarung der Verbände.
Inhaber des Friedfischfischereischeines des Landes Sachsen-Anhalt können auch in Brandenburg ausschließlich Friedfisch-Angelkarten erwerben.
Gern weise ich auch auf allgemeine und weiterführende Informationen unter Angelfischerei in Brandenburg | MLUK hin.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heiko Harder

Sachsen
Laut Information von der Sächsischen Fischereiaufsicht, Herrn Mathias Meyer, ist der Friedfischfischereischein in Sachsen nicht zugelassen.
In Sachsen ist nur der Fischereischein zum Angeln zugelassen, bei dem ein 30 stündiger Lehrgang (Fischereischein) absolviert wurde.

Thüringen
Sehr geehrter Herr Umpfenbach,
Ihre Anfrage habe ich geprüft.
Nach der sachsen-anhaltinischen Fischereiverordnung erfolgt die Friedfisch-Fischerprüfung im Unterschied zur regulären Fischerprüfung, die Lehrgang, Theorie und Praxisteil beinhaltet, nur mit einem Prüfungsgespräch, um die Erlaubnis zum Angeln auf Friedfische zu bekommen. Die Friedfisch-Fischerprüfung kann von Mitgliedsverbänden des Landesanglerverbandes abgenommen werden.
Aufgrund der geschilderten Zusammenhänge sind nach Thüringer Fischereigesetz (§ 29) und Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (§ 33) die Inhaber derartiger Scheine in Thüringen nicht berechtigt, da hierbei keine Prüfung und kein Fischereischeinabschluss unter den vergleichbaren gesetzlichen Thüringer Rahmenbedingungen erfolgte.
Folglich kann nur ein Vierteljahresfischereischein nach § 35 ThürFischAVO erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Frank-Christian Tübbicke
Sachbearbeiter

Fischereischein
Am 09.03.2026 hat das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus und Forsten LSA einen Erlass bzgl. der anstehenden Änderungen des Fischereigesetzes sowie untergesetzlicher Regelungen erlassen.

Hierin heißt es:
Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Fischereigesetzes
Die Gesetzesänderung macht Folgeänderungen in verschiedenen untergesetzlichen
Regelungen erforderlich. Die Verkündung der Folgeänderungen ist ebenfalls zeitnah zu
erwarten.
Mit Inkrafttreten der Änderung des Fischereigesetzes sind die nachfolgend genannten Änderungen bereits anzuwenden.

Fischerprüfungsordnunq (FischPrüfO)

–  § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: Die Teilnahme an der Fischerprüfung ist ab vollendetem 11. Lebensjahr, anstatt ab vollendetem 13. Lebensjahr möglich.
–  § 15: Die Regelung zur Wahl der Prüfung wird mit der Gesetzesänderung gegenstandslos und daher aufgehoben.

Folglich dürfen ab sofort Kinder mit dem 11. Geburtstag die Prüfung ablegen und erhalten ab dem 12. Geburtstag den Fischereischein ausgestellt. Die Ausstellung ab dem 12 Geburtstag ergibt sich auf der Gesetzesänderung § 29 Abs. 1 „…Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres darf ausschließlich ein Friedfischfischereischein erteilt werden.“
In Sachsen-Anhalt können folgende Fischerprüfungen abgelegt werden:
Fischereischein
Friedfischfischereischein
Jugendfischereischein entfällt ab sofort.
Behinderten Fischereischein

Bitte die Gesetzesänderung beachten!

Zweites Gesetz zur Änderung des Fisxchereigesetzes

Wie erhalte ich einen Fischereischein?
Friedfischfischereischein
„§ 29
Friedfischfischereischein, Sonderfischereischein“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Personen, die das achte Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben. Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres darf ausschließlich ein Friedfischfischereischein erteilt werden.“

Fischereischein
Der Fischereischein ist in Sachsen-Anhalt ein staatliches Dokument.
Wer den Fischereischein erwerben möchte, muß vor dessen Erteilung an einem 30 Std. Pflichtlehrgang teilnehmen. Das ist die Zugangsvoraussetzung. Eine anschließende, bestandene, schriftliche und mündliche Prüfung berechtigen dann zur Beantragung des Fischereischeines des Landes Sachsen-Anhalt bei der jeweilig zuständigen Kreisverwaltung, Untere Fischereibehörde. Dieser wird in der Regel bundesweit, bei Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt, anerkannt.
Antragsformulare zur Anmeldung für die Fischerprüfung, können bei den jeweiligen Fischereibehörden der Landkreise erworben werden.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins am jeweiligen Gewässer erwächst aus dem Besitz des Fischereischeins nicht.
Die Prüfungsgebühr beträgt für Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahre 28,00 €, ab 18 Jahre sind 56,00 € zu entrichten.

Behinderten Fischereischein
Diesen Fischereischein können für erkrankte Menschen, welche nicht in der Lage sind eine Prüfung durch ihre Krankheit abzulegen, durch Eltern, Erziehungsberechtigte etc. mit dementsprechendem ärztlichem Attest bei der jeweiligen Fischereibehörde beantragt werden.
Das berechtigt den Inhaber, in Begleitung eines Fischereischeininhabers, zum Friedfischfang.

Die Kosten für den Behinderten-, Jugend-, Friedfisch- und Fischereischein werden durch eine Gebührenordnung geregelt. In Sachsen-Anhalt staffeln sich die Gebühren nach Alter und Gültigkeitsdauer. Es gibt ihn mit Gültigkeit von einem bis fünf Jahre.                     Darüber hinaus können der Behinderten-, Friedfischfisch-, und Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.

gebuehren-fischereischeine

Schreibe einen Kommentar